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Förderung beantragen und auch finanziell vom Umstieg auf fortschrittliche Elektromobilität profitieren

Umweltfreundlich fahren wird belohnt: Sichern Sie sich bis zu 4.500 €* Umweltbonus für den Einstieg in die Elektromobilität!

Der Herstelleranteil ist auf Ihrem Kaufvertrag und Ihrer Rechnung ausgewiesen. Um in den Genuss der staatlichen Förderung zu gelangen, ist ein Antrag beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erforderlich. Nutzen Sie dazu bitte das Online-Portal des BAFA.

Der Koalitionsvertrag vom 24. November 2021 setzt weiterhin auf eine nachhaltige, effiziente und für alle bezahlbare Mobilität. Er sieht u. a. vor, die Innovationsprämie unverändert bis zum 31. Dezember 2024 fortzuführen.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat den Umweltbonus durch eine Neuausrichtung der Richtlinie angepasst.

Einige Förderbedingungen haben sich daher geändert.

Geänderte Förderbedingungen


Ab dem 1. Januar 2023 erhalten Plug-In-Hybridfahrzeuge in Zukunft keine Förderung mehr durch den Umweltbonus.



Die Mindesthaltedauer wurde bei Fahrzeugkauf und Leasing erhöht und beträgt ab dem 1. Januar 2023 12 Monate - 24 Monate. Dementsprechend sind zukünftig ausschließlich Leasingfahrzeuge förderfähig, deren Leasingvertragslaufzeiten 12 oder mehr Monate beträgt.



Die Beschränkung, dass junge Gebrauchtfahrzeuge nur bei Anmeldung auf den Zweithalter gefördert werden können. Ab dem 1. Januar 2024 sind nur noch Fahrzeuge förderfähig, deren gemeldeter Basislistenpreis maximal 45.000 € beträgt.



Ab dem 1. Januar 2024 sind nur noch Fahrzeuge förderfähig, deren gemeldeter Basislistenpreis maximal 45.000 € beträgt.



Ab dem 1. September 2023 sind ausschließlich Privatpersonen dazu berechtigt, einen Antrag zu stellen

Weitere Informationen hierzu finden Sie hier und in der Pressemitteilung des BMWK.

Aktuelle Informationen sowie die Veröffentlichung der Richtlinie durch den Bundesanzeiger finden Sie auf der Seite des Bundesanzeigers.

Höhe der Fördersätze

Von der Innovationsprämie profitieren folgende Elektrofahrzeuge:

  • Neuwagen, die nach dem 3. Juni 2020 zugelassen wurden
  • Gebrauchtwagen, die erstmalig nach dem 4. November 2019 oder später zugelassen wurden und deren Zweitzulassung bzw. Gebrauchtfahrzeugzulassung nach dem 3. Juni 2020 erfolgt ist.

Mit der neuen Richtlinie wird beim Leasing die Höhe der Förderung abhängig von der Leasingdauer gestaffelt. Leasingverträge mit einer Laufzeit ab 24 Monaten erhalten weiterhin die volle Förderung. Bei kürzeren Vertragslaufzeiten wird die Förderung entsprechend angepasst.

Bei Beantragung ab dem 1. Januar 2023 bis einschließlich dem 31. Dezember 2023 beträgt der Bundesanteil am Umweltbonus inklusive Innovationsprämie als nicht rückzahlbarer Zuschuss und der Herstelleranteil:



Bundesanteil inkl. Innovationsprämie (Nettolistenpreis unter 40.000 €)

Kauf: 4.500 € (Mindesthaltedauer 12 Monate)
Leasinglaufzeit 12-23 Monate: 2.250 € (Mindesthaltedauer 12 Monate)
Leasinglaufzeit über 23 Monate: 4.500 € (Mindesthaltedauer 24 Monate)

Bundesanteil inkl. Innovationsprämie (Nettolistenpreis über 40.000 €)

Kauf: 3.000 € (Mindesthaltedauer 12 Monate)
Leasinglaufzeit 12-23 Monate: 1.500 € (Mindesthaltedauer 12 Monate)
Leasinglaufzeit über 23 Monate: 3.000 € (Mindesthaltedauer 24 Monate)



Reine Elektrofahrzeuge und Brennstoffzellenfahrzeuge

Kauf: 3.000 €
Leasinglaufzeit 12-23 Monate: 1.500 €
Leasinglaufzeit über 23 Monate: 3.000 € 

 

Genauere Informationen zum Umweltbonus des BAFA finden Sie hier oder direkt bei uns im Autohaus. Wir freuen uns auf Sie!

Kombinierbarkeit mit anderen Förderprogrammen

Der BAFA-Umweltbonus kann mit folgenden Förderprogrammen kombiniert werden:

  • Sofortprogramm Saubere Luft – BMWK
  • Flottenaustauschprogramm Sozial und Mobil – BMWK
  • Förderrichtlinie Elektromobilität – BMDV
  • Förderrichtlinie Markthochlauf NIP2 – BMDV
  • Klimaschutzoffensive für den Mittelstand – KfW
  • Investitionskredit Nachhaltige Mobilität für Kommunen und Unternehmen – KfW
  • Wirtschaftsnahe Elektromobilität (WELMO) –Land Berlin
  • Förderprogramm Inklusionstaxi Berlin – Land Berlin
  • Klimaschutzförderrichtlinie Unternehmen– Land Mecklenburg-Vorpommern
  • BW-e-Solar-Gutschein–Land Baden-Württemberg
  • Treibhausgas-Minderungsquote (THG-Prämie)
  • Taxiladekonzept für Elektrotaxis im öffentlichen Raum (TALAKO) - Stadt Köln

*Bundesanteil inkl. Innovationsprämie (Nettolistenpreis unter 40.000 €) beim Kauf oder Abschluss eine Leasingvertrags mit einer Laufzeit von über 23 Monaten.

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Die hier angegebenen Kraftstoffverbrauchswerte wurden zwar auf Basis des neuen WLTP-Testzyklus gemessen, um jedoch die Vergleichbarkeit mit den nach dem bisherigen NEFZ-Testzyklus gemessenen Werten zu gewährleisten, handelt es sich bei den hier angegebenen Werten, wenn nicht anders ausgewiesen, um NEFZ-Werte, die gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2017/1153 durch ein Simulationsmodell ermittelt wurden. Zur Angabe der NEFZ-Werte sind wir gesetzlich gemäß Pkw-EnVKV verpflichtet. Bei den CO2-Emissionswerten handelt es sich, wenn nicht anders ausgewiesen, um Werte nach dem WLTP-Testzyklus. Die Kraftfahrzeugsteuer wird auf Basis der WLTP-Werte für CO2-Emissionen ermittelt. Welches Testverfahren zur Anwendung gekommen ist, ist auf der Fahrzeugdetailseite angegeben.

Wegen der realistischeren Prüfbedingungen sind die nach dem WLTP gemessenen Kraftstoffverbrauchs- und CO2-Emissionswerte in vielen Fällen höher als die nach dem NEFZ gemessenen. Dadurch können sich seit 1. September 2018 bei der Fahrzeugbesteuerung entsprechende Änderungen ergeben.

Weitere Informationen zum offiziellen Kraftstoffverbrauch und den offiziellen spezifischen CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen können dem „Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch, die CO2-Emissionen und den Stromverbrauch neuer Personenkraftwagen“ entnommen werden, der an allen Verkaufsstellen und bei der Deutschen Automobil Treuhand GmbH (DAT) unentgeltlich erhältlich ist.

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